PRÜFPFLICHTEN von Heizölverbraucheranlagen in Bayern
sind in der AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt. Darüber hinaus muss nach geltendem Landesrecht durch einen zugelassenen Sachverständigen der ordnungsgemäße Zustand der Anlage geprüft werden.
- vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung der Anlage (Anlagen ab 1000 Liter! - ab Aug. 2017 neu !!!!)
- wiederkehrend, spätestens nach 5 Jahren bei unterirdischen Lagebehältern/Leitungen, bzw. nach 2 1/2 Jahren im Wasser-/Quellschutz- und Überschwemmungsgebieten nach der letzten Prüfung
- vor Wiederinbetriebnahme eine länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
- wenn eine Anlage stillgelegt wird
Prüfpflicht |
vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung der Anlage |
wiederkehrende Prüfpflichten (im Wasserschutz-/ Überschwemmungs- gebiet) |
wiederkehrende Prüfpflichten (kein Wasserschutz-/ Überschwemmungs- gebiet) |
bei Stilllegung |
oberirdische Anlagen z.B. Kellertank (ab 1.000 ltr.) |
ja |
alle 5 Jahre |
keine wiederkehrende Prüfpflicht! |
ja (im Wasser- schutzgebiet) |
oberirdische Anlage z.B. Kellertank (größer 10.000 ltr.) |
ja |
alle 5 Jahre |
alle 5 Jahre |
ja |
unterirdische Anlagen z. B. Erdtank, unterirdische Rohr- leitungen
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ja |
alle 2,5 Jahre |
alle 5 Jahre |
ja |
Betreiberpflichten
Im Zweifelsfall wenden Sie sich an uns wir helfen ihnen gerne weiter.