PRÜFPFLICHTEN von Heizölverbraucheranlagen in Bayern

sind in der AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt. Darüber hinaus muss nach geltendem Landesrecht durch einen zugelassenen Sachverständigen der ordnungsgemäße Zustand der Anlage geprüft werden.

  1. vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung der Anlage (Anlagen ab 1000 Liter! - ab Aug. 2017 neu !!!!)
  2. wiederkehrend, spätestens nach 5 Jahren bei unterirdischen Lagebehältern/Leitungen, bzw. nach 2 1/2 Jahren im Wasser-/Quellschutz- und Überschwemmungsgebieten nach der letzten Prüfung
  3. vor Wiederinbetriebnahme eine länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
  5. wenn eine Anlage stillgelegt wird

 

Prüfpflicht

vor Inbetriebnahme,

nach wesentlicher

Änderung der

Anlage

wiederkehrende

Prüfpflichten

(im Wasserschutz-/

Überschwemmungs-

gebiet)

wiederkehrende

Prüfpflichten

(kein Wasserschutz-/

Überschwemmungs-

gebiet)

bei Stilllegung 

oberirdische Anlagen

z.B. Kellertank

(ab 1.000 ltr.)

ja

alle 5 Jahre

keine wiederkehrende

 Prüfpflicht!

 ja

(im Wasser-

schutzgebiet)

oberirdische Anlage

z.B. Kellertank

(größer 10.000 ltr.)

ja

 alle 5 Jahre

 alle 5 Jahre

 ja

unterirdische Anlagen

z. B. Erdtank,

unterirdische Rohr-

leitungen

 

ja

 alle 2,5 Jahre

 alle 5 Jahre

 ja

Betreiberpflichten

von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind im WHG (Wasserhaushaltsgesetz) geregelt. Jeder Betreiber hat außerdem die Pflicht den Einbau bzw. Aufstellung, die Instandhaltung und Reinigung von Heizölverbraueranlagen ab 1.000 ltr. nur von zugelassenen Fachbetrieben ausführen zu lassen, wenn er nicht selbst über die entsprechenden Voraussetzung verfügt. Vom Betreiber ist die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit seiner Anlage ständig zu überwachen.
 

Im Zweifelsfall wenden Sie sich an uns wir helfen ihnen gerne weiter.

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